Urlaub – die wichtigsten Informationen für Beschäftigte
Viele Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Urlaub finden Sie im Dienstleistungsportal der Universität Rostock im Prozess „Urlaub nehmen“ (Anmeldung erforderlich).
Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung?
Wir unterstützen euch gern, wenn
👉 über deinen Urlaubsantrag nicht zeitnah entschieden wird,
👉 dein Urlaub ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt wird,
👉 es Konflikte bei der Urlaubsplanung gibt oder
👉 du Fragen zu deinen Urlaubsansprüchen hast.
Urlaubsanspruch
- Beschäftigte haben gemäß § 26 TV-L grundsätzlich Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr.
- Schwerbehinderte Beschäftigte haben einen Anspruch auf 35 Arbeitstage.
- Kürzungen des Urlaubsanspruchs können sich beispielsweise während einer Elternzeit ergeben.
- Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Beschäftigten grundsätzlich zu berücksichtigen.
Urlaubsantrag
- Der Urlaubsantrag ist für jeden Urlaubszeitraum gesondert mittels Urlaubsschein bei der bzw. dem Fachvorgesetzten einzureichen.
- Der Urlaubsschein wird kalenderjährlich fortlaufend geführt und im jeweiligen Bereich verwaltet.
- Urlaubsanträge sollten möglichst frühzeitig gestellt werden. An der Universität Rostock bestehen hierfür grundsätzlich keine festen Fristen. Für Urlaub während der Schulferien empfiehlt sich eine Antragstellung bis zum 15. Januar, sofern im jeweiligen Bereich keine andere Regelung getroffen wurde.
- Über den Antrag ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) durch die Führungskraft zu entscheiden. Als Orientierungswert gelten höchstens drei Arbeitstage.
⚠️ Wichtig: Urlaub ist erst genehmigt, wenn der Urlaubsschein von der bzw. dem Fachvorgesetzten unterschrieben wurde. Bleibt eine Rückmeldung aus, berechtigt dies nicht zum eigenmächtigen Urlaubsantritt. Eigenmächtige Selbstbeurlaubung stellt eine erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar.
Hinweis des WPR: Erfolgt keine zeitnahe Entscheidung über Ihren Urlaubsantrag oder wird Ihr Antrag abgelehnt, wenden Sie sich bitte frühzeitig an den Personalservice (S41) oder an den Personalrat.
Genehmigung von Urlaub
Beantragter Urlaub ist grundsätzlich zu genehmigen. Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn
- dringende dienstliche Belange oder
- Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben,
entgegenstehen.
Eine Ablehnung muss nachvollziehbar begründet werden und unterliegt der Überprüfung durch den Personalservice (S41) sowie den Personalrat.
Hinweis des WPR: Wird Ihr beantragter Urlaub von Ihrer bzw. Ihrem Fachvorgesetzten abgelehnt und möchten Sie den beantragten Urlaubszeitraum weiterhin in Anspruch nehmen, haben Sie Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung der Ablehnung. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, den Personalservice (S41) zu informieren und um Prüfung der Entscheidung zu bitten. Selbstverständlich können Sie sich auch an Ihren Personalrat wenden, wenn Sie Beratung oder Unterstützung wünschen.
Übertragung von Urlaubstagen
Erholungsurlaub dient der Erholung und soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden.
Eine Übertragung in das Folgejahr ist nur in dienstlichen Ausnahmefällen oder aus besonderen persönlichen Gründen (z. B. Krankheit oder Elternzeit) möglich.
Dabei gilt:
- eine Höchstzahl übertragbarer Urlaubstage ist tariflich nicht festgelegt.
- noch bestehender Urlaub aus dem Vorjahr ist grundsätzlich vorrangig zu nehmen.
- nicht rechtzeitig genommener Urlaub kann unter den gesetzlichen und tariflichen Voraussetzungen verfallen.
Verfall von Urlaub
Nach § 40 Nr. 7 TV-L kann übertragener Urlaub grundsätzlich bis zum 30. September des Folgejahres genommen werden. Für Beschäftigte des Landes Mecklenburg-Vorpommern gilt darüber hinaus die Verfügung vom 28.08.2008, nach der eine Übertragungsfrist von bis zu zwölf Monaten vorgesehen ist.
Führungskräfte sind verpflichtet, Beschäftigte rechtzeitig auf einen drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinzuweisen und sie zur Inanspruchnahme ihres Urlaubs aufzufordern.
Kann Urlaub angeordnet werden?
Grundsätzlich wird Erholungsurlaub auf Antrag der Beschäftigten gewährt. Eine einseitige Anordnung von Urlaub durch den Arbeitgeber (vertreten durch S4.1) kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
Die Festlegung verbindlicher Urlaubspläne oder die Anweisung von Urlaub ist mitbestimmungspflichtig und erfolgt unter Beteiligung des Personalservice (S41) und des Personalrats.

