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Geschäftsstelle der Personalräte
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Übersicht
Urlaub beantragen und genehmigen
> Urlaubsansprüche
> Antragstellung
> Genehmigung oder Ablehnung von Urlaubsanträgen
Urlaub beantragen und genehmigen
Detaillierte Informationen zu vielen Fragen Ihren Urlaub betreffend finden Sie in den Rundschreiben des Personaldezernates im UR Dienstleistungsportal:
Findetipps für das UR Dienstleistungsportal:
- Personalrechtliche Rundschreiben
- über die Menüs: Informationen > Personal
- unter den Punkten: Familie, Urlaub, Gesundheit > Urlaub
Urlaubsansprüche
(bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche)
- Arbeitnehmer: 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr
- Beamte: 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr
- Auszubildende: 30 Urlaubstage in jedem Kalenderjahr.
Schwerbehinderte erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Tagen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft das ganze Kalenderjahr über besteht. Bei Neufeststellung der Schwerbehinderteneigenschaft - auch rückwirkend - besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs für jeden vollen Monat.
Antragstellung
- Erfolgt per Urlaubsschein beim Fachvorgesetzten, gesondert für jeden Urlaubszeitraum.
- Der Urlaubsschein wird fortlaufend für das Kalenderjahr geführt und im jeweiligen Bereich abgelegt und verwaltet.
- Für zusammenhängenden Urlaub von mindestens 10 Arbeitstagen sollte die Antragstellung mindestens 14 Tage im Voraus erfolgen.
- Eine Rückmeldung auf den Urlaubsantrag des Beschäftigten durch den Fachvorgesetzten muss innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen; andernfalls gilt der Antrag als genehmigt.
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt stellt eine schwere arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar.
Genehmigung oder Ablehnung von Urlaubsanträgen
Beschäftigte können ihren Urlaub frei wählen. Die Urlaubswünsche der Beschäftigten sind zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Angehörige des wissenschaftlichen Personals, die Aufgaben in der Lehre haben, sollen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen. Sollten der beantragte Urlaub und dienstliche Bedürfnisse kollidieren, soll eine einvernehmliche Lösung zwischen Fachvorgesetzen und Beschäftigten angestrebt werden.
Wird keine einvernehmliche Lösung gefunden, ist die Ablehnung schriftlich zu dokumentieren. Diese Ablehnung unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats und ist als Vorgang mit begründeter Anlage an das Personaldezernat zur weiteren Klärung abzugeben.
Urlaub dient der Regeneration der Arbeitskraft und soll im Kalenderjahr genommen werden. Die Fachvorgesetzten haben im Rahmen der Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten darauf zu achten, dass diese ihren Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Eine Übertragung von Urlaub in das Folgejahr ist möglich. Wenn Beschäftigte keinen Urlaub planen oder keinen Urlaub geltend machen sind sie hierzu aufzufordern. Das gleiche gilt für den Fall, dass ein Beschäftigter drei Monate vor Endes des Übertragungszeitraums (derzeit in M-V Ende des folgenden Kalenderjahres) keinen Urlaubsantrag für den in Frage kommenden Resturlaub gestellt hat.
Bei Ende des Arbeitsverhältnisses (z.B. Auslaufen von befristeten Arbeitsverträgen ohne Folgevertrag, Renteneintritt ) ist Planung und Gewährung des zustehenden Urlaubs rechtzeitig zu klären.
letzte Änderung: 27.04.2023